Unsere Leistungen in der Pflege sind ganz auf die Bedürfnisse der Patienten und ihrer Angehörigen abge-stimmt. Das bestens qualifizierte Pflegepersonal geht mit Freundlichkeit und Empathie auf jeden Wunsch ein.
Informieren Sie sich hier im Einzelnen über unsere Leistungen.
Grund- und Behandlungspflege
Die Grundpflege umfasst unter anderem Hilfe bei der Körperpflege mit Waschen und Duschen, bei der Ernährung, bei der Mobilität, beim An- und Auskleiden, bei der Mund- und Haarpflege und beim Verlassen des Bettes.
In der Behandlungspflege wird eine fachgerechte medizinische Versorgung nach Verordnungen des behandelnden Arztes durchgeführt. Dazu gehören zum Beispiel die Wundversorgung und der Verbandswechsel, Injektionen, die Medikamentenverabreichung oder die Blutdruck- und Blutzuckerkontrolle.
Ambulante Nachsorge
In der ambulanten Nachsorge steht dem Patienten nach Operationen oder nach einem Krankenhausaufenthalt für eventuell auftretende Komplikationen ein Ansprechpartner zur Verfügung. Im Rahmen der Nachsorge wird die Anwesenheit einer Haushaltshilfe empfohlen, da auch ein ambulanter Eingriff eine Belastung für den Patienten darstellen kann.
Urlaubs- und Verhinderungspflege
Braucht der oder die pflegende Angehörige Urlaub, möchte er oder sie abends gerne einmal ausgehen, ist selbst erkrankt oder anderweitig verhindert, übernehmen wir für diesen Zeitraum die Pflege. Seit 2015 beträgt der Satz, den die Pflegeversicherungen zahlen, maximal 1612,- € pro Kalenderjahr. Es besteht außerdem die Möglichkeit, 50 % der Leistungen für Kurzzeitpflege (806,- €) über die Urlaubs- und Verhinderungspflege abzurechnen, wenn dafür keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. Damit stehen dann insgesamt 2418,- € jährlich zur Verfügung.
Die Urlaubs- und Verhinderungspflege kann für 28 Tage im Jahr gewährleistet werden. Eine Mindestdauer gibt es nicht, d. h. die Leistung wird bei Bedarf auch nur stundenweise angeboten.
Zusätzliche Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI
(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastungen pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahstehender in ihrer Eigenschaften als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit uns Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
1. Leistungen des Tages- oder Nachtpflege,
2. Leistungen der Kurzzeitpflege
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.
(2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der
nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden.(3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder §66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.